Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wunstorf

Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wunstorf

Im Bereich Kündigungsschutz und Aufhebungsverträge vertrete ich Arbeitnehmer und Arbeitgeber umfassend bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch einseitige Kündigung oder einvernehmlichen Auflösungsvertrag gem. § 311 Abs. 1 BGB i.V.m. § 623 BGB, unter besonderer Berücksichtigung der materiell-rechtlichen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sowie der verfahrensrechtlichen Regelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). 

Ich prüfe jede Kündigung – ob ordentlich, außerordentlich oder Änderungskündigung – auf ihre Wirksamkeitsvoraussetzungen, insbesondere auf die Einhaltung der Schriftform gem. § 623 BGB, das Vorliegen eines tragfähigen Kündigungsgrundes unter Beachtung der Anforderungen an die soziale Rechtfertigung gem. § 1 KSchG sowie der Sonderkündigungsschutzvorschriften (z.B. Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung) und sonstiger zivilrechtlicher Unwirksamkeitsgründe nach §§ 134, 138, 242 BGB, und entwickle darauf aufbauend eine klare Strategie zur fristgerechten Erhebung und prozessualen Durchsetzung bzw. Abwehr einer Kündigungsschutzklage nach § 4, § 7 KSchG vor den Arbeitsgerichten nach Maßgabe des ArbGG
 

Kündigungsschutz

Mein Fokus im Kündigungsschutz liegt auf der Prüfung und Verteidigung gegenüber arbeitgeberseitigen Kündigungen, insbesondere solchen, die dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen. 
Ich kläre, ob die Voraussetzungen des betrieblichen, persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs des KSchG erfüllt sind, also insbesondere, ob der Schwellenwert nach KSchG § 23 erreicht wird und der gekündigte Mitarbeiter als Arbeitnehmer im Sinne von KSchG § 1 anzusehen ist.

Ich überprüfe jede Kündigung – ob ordentliche, außerordentliche oder Änderungskündigung – auf ihre Wirksamkeit, insbesondere auf die Einhaltung der Schriftform nach § 623 BGB, das Vorliegen eines tragfähigen Kündigungsgrundes sowie die Beachtung besonderer Schutzvorschriften (z.B. Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung) und zivilrechtlicher Unwirksamkeitsgründe nach §§ 134, 138, 242 BGB
Im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht strukturiere ich den Sachverhalt und die Kündigungsgründe prozessgerecht, wahre Fristen – insbesondere die Dreiwochenfrist der Kündigungsschutzklage nach KSchG § 4 i.V.m. § 7 – und setze auf eine konsequente Bestandsverteidigung oder strategische Trennungslösung, je nach Ziel des Mandanten.

Aufhebungsvertrag

Ein weiterer Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt in der Gestaltung und Verhandlung von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen, mit denen Arbeitsverhältnisse einvernehmlich beendet werden. 
Ich entwerfe Aufhebungsverträge als formbedürftige Auflösungsverträge gem. § 311 Abs. 1 i.V.m. § 623 BGB, achten auf eine klare und ausgewogene Regelung zu Beendigungszeitpunkt, Freistellung, Vergütung, Abfindung, Urlaubs- und Zeugnisansprüchen sowie auf Ausgleichs- und Abgeltungsklauseln, deren Reichweite ich sorgfältig gestalte und bewerte.

Dabei berücksichtige ich die Sperrzeitrisiken beim Arbeitslosengeld nach SGB III und berate zur Gestaltung eines wichtigen Grundes, der eine Sperrzeit vermeidet, insbesondere wenn andernfalls eine rechtmäßige betriebs- oder personenbedingte Arbeitgeberkündigung nach KSchG zum gleichen Zeitpunkt drohen würde. 
Ich prüfe Aufhebungs- und Abwicklungsverträge auf ihre Vereinbarkeit mit zwingendem Kündigungs- und Arbeitnehmerschutz, kontrolliere Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB und stelle sicher, dass der gesetzliche Bestands- und Kündigungsschutz nicht durch unzulässige Gestaltung oder missbräuchliche Bedingungen umgangen wird. 

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